Der sogenannte Friedhofszwang bedeutet, dass die Beisetzung verstorbener Personen – ob im Sarg oder in einer Urne – in Deutschland ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten erfolgen darf. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Totenruhe, der öffentlichen Ordnung sowie hygienischen und seelsorgerischen Standards.
Offiziell zugelassene Orte für eine Bestattung
Als Bestattungsorte sind in Deutschland vor allem kommunale und kirchliche Friedhöfe vorgesehen. Dort können sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen durchgeführt werden. Neben klassischen Friedhöfen gibt es alternative Beisetzungsmöglichkeiten wie Bestattungswälder, in denen Urnen unter Bäumen beigesetzt werden. Für Seebestattungen stehen festgelegte Gebiete in Nord- und Ostsee zur Verfügung. Auch Urnenwände, sogenannte Kolumbarien, bieten eine Möglichkeit der Beisetzung.
Die Bestattung auf einem privaten Grundstück ist in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn besondere kulturelle, familiäre oder historische Gründe vorliegen. Hierfür müssen strenge Auflagen erfüllt werden, insbesondere in Bezug auf den Grundwasserschutz und die langfristige Sicherstellung der Totenruhe.
Gibt es Ausnahmen?
Einige Bundesländer haben gelockerte Regelungen. Beispielsweise erlaubt Bremen unter bestimmten Voraussetzungen die Ascheverstreuung auf speziell ausgewiesenen Flächen. Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es Möglichkeiten für alternative Bestattungsformen.
Bestimmte Bestattungsarten, wie Luft- oder Almwiesenbestattungen, sind in Deutschland nicht gestattet und müssen im Ausland durchgeführt werden. Ebenso ist die Aufbewahrung einer Urne zu Hause hierzulande nicht erlaubt.