Wer Sozialleistungen beziehen möchte, muss zunächst vorhandenes Vermögen aufbrauchen. Wenn dies jedoch für die eigene Bestattung gedacht ist, gilt es als geschützt. Für ein Gericht blieb die Frage zu klären: Welche Geldsumme ist hier angemessen?
Grenze des Angemessenen nicht überschritten
Münster (dpa/tmn) – Wer Sozialleistungen beantragen will, muss eine größere Bestattungsvorsorge vorher nicht zwingend auflösen. Die Grenze des Angemessenen ist erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen für die eigene Bestattung überschritten, erklärt die Verbraucherinitiative Aeternitas.
Im einem vor dem Verwaltungsgerichts Münster verhandelten Fall (Az.: 6 K 4230/17) hatte die Bewohnerin eines Pflegeheims Pflegewohngeld beantragt. Zuvor hatte sie einen Vorsorgevertrag in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung abgeschlossen. Aus Sicht der zuständigen Sozialbehörde war dies zu viel. Die Frau sollte erst dieses Vermögen aufbrauchen, bevor sie Leistungen beziehen kann.
Vermögen kann nicht aufgelöst werden
Das sah das Gericht jedoch anders: Die Höhe des Vertrages für eine Erdbestattung bewege sich im üblichen Rahmen, befanden die Richter. Den Vertrag aufzulösen hätte für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet. Das geringe Einkommen der Antragstellerin dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken – zum Beispiel bis auf Sozialhilfeniveau.
Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1000 Euro für mögliche zukünftige Preissteigerungen enthalte, war aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
https://www.merkur.de/leben/antrag-auf-sozialleistungen-bestattungsvorsorge-geschuetzt-zr-11386239.html
Entscheidung des Verwaltungsgerichts